Satzung
der
Wirtschaftsvereinigung Ichenhausen und Umgebung e.V.
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§ 1 Name und Sitz der Vereinigung
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- Die Vereinigung trägt den Namen: Wirtschaftsvereinigung Ichenhausen und Umgebung e.V.
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- Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
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- Sitz der Vereinigung ist Ichenhausen.
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§2 Zweck der Vereinigung
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- Die Vereinigung verfolgt den Zweck, die gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern. Im Besonderen bezweckt sie, an der Hebung des wirtschaftlichen Lebens in der Stadt Ichenhausen, durch verschiedene Unternehmungen und Veranstaltungen irgendwelcher Art, beizutragen. Sie bezweckt schließlich die Mitwirkung bei der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes.
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- Belebung der Innenstadt
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- Ein wirtschaftlicher Eigenbetrieb wird nicht bezweckt.
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- Die Vereinigung verfolgt keine politische oder religiöse Tendenz.
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§3 Mitgliedschaft und Beiträge
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- Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglieder können Einzelpersonen werden, die in Ichenhausen oder Umgebung wohnhaft und im Wirtschaftsleben tätig sind. Außerdem können die Mitgliedschaft gewerbetreibende juristische Personen und Personen, deren Mitgliedschaft im Interesse der Vereinigung gelegen ist, erwerben. Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich an die Vereinigung zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Die Aufnahme soll nur aus Gründen abgelehnt werden, die den Bedingungen der Vereinigung zuwiderlaufen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann Einspruch eingelegt werden. Über diesen entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
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- Gast-/Passivmitglieder können durch Mitglieder des Vereins, beim Vorstand vorgeschlagen werden. Über deren Aufnahme in der Vereinigung entscheidet der Vorstand.
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a) Gast-/Passivmitglieder haben ein aktives Wahlrecht, sind aber vom passiven Wahlrecht ausgenommen.
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- Mitglieder, die aus dem Erwerbsleben ausscheiden, bleibt der bisherige Status der Mitgliedschaft erhalten.
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- Vereinigungen, die Mitglied in der Wirtschaftsvereinigung Ichenhausen und Umgebung e.V. sind, werden durch ihren Vorsitzenden, oder dessen Beauftragten, vertreten.
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- Betriebsangehörige, gewerblicher Mitglieder, sind auch ohne eigene Beitrittserklärung als Vereinsmitglieder zu sehen. Von dem aktiven und passiven Wahlrecht sind diese jedoch ausgenommen.
- Die Mitglieder haben die Pflicht, den Zweck der Vereinigung nach Kräften zu fördern.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Entrichten des Mitgliederbeitrags.
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- Die Mitglieder haben das Recht:
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a) Anträge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung zu stellen.
b) Das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. Im aktiven Wahlrecht steht jedem Mitglied nur eine Stimme zu.
c) Eine Übertragung der Stimmrechtsvollmacht ist in schriftlicher Form möglich.
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- Die Mitgliedsbeiträge werden bei der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgelegt
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§4 Ehrenmitglieder
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- Der Vorstand kann jede natürliche Person, die sich besonders um den Verein gedient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
- Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
- Ehrenmitglieder des Vorstands können beratend an den Vorstandsversammlungen teilnehmen und besitzen ein Stimmrecht bei Beschlussfassungen.
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§5 Beendigung der Mitgliedschaft
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- Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, nach vorangegangener schriftlicher Kündigung, mit einer Frist von 1 Monat zum Schluss des Kalenderjahres. Die Beiträge sind in diesem Falle noch für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
- Die Mitgliedschaft endet ferner mit dem Tode eines Mitgliedes.
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- Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann jedoch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
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a) ein gröblicher Verstoß gegen den Zweck des Vereins,b) unehrenhaftes Verhalten,
c) Fortfall wesentlicher Mitgliedschaftsbedingungen.
Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes, und hierauf beruhenden Ausschlusses, entscheidet in jedem Falle der Vorstand.
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§6 Organisation, Leitung und Geschäftsführung
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- Organe der Vereinigung sind:
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a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
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- Der Vorstand setzt sich aus mindestens 7 ordentlichen und 3 Ersatzmitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zusammen. Die gewählten Vorstandsmitglieder treffen sich innerhalb von zwei Wochen und wählen den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Kassenwart, Schriftführer und die Beisitzer.
- Nimmt ein Vorstandsmitglied unentschuldigt an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Vorstands nicht teil, so endet seine Mitgliedschaft im Vorstand des Vereins. In diesem Fall rückt das Ersatzmitglied mit höchster Stimmenanzahl nach. Beim Ausscheiden von einem Vorsitzenden, Kassenwart oder Schriftführer, wird dieser im Vorstand neu gewählt.
- Sollte während der Amtsperiode des Vorstands ein Mitglied aus irgend- einem Grund ausscheiden, so rückt das Ersatzmitglied mit höchstem Stimmenanteil in den Vorstand. Beim Ausscheiden von einem Vorsitzenden, Kassenwart oder Schriftführer, wird dieser im Vorstand neu gewählt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter ein Vorsitzender, anwesend sind.
- Der Vorstand wird alle 4 Jahre durch die Mitgliederversammlung neu gewählt. Die Form der Wahl wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Neuwahl im Amt.
- In der Leitung der Vereinigung ist der Vorstand an die Satzungen und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- In Bedarfsfällen kann der Vorstand Ausschüsse und Berichterstatter einsetzen.
- Der Vorstand bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
- Der 1. oder 2. Vorsitzende vertreten die Vereinigung einzeln nach außen.
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- Mitgliederversammlung:
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a) Alljährlich, und zwar möglichst im 1. Vierteljahr, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Wenn der Vorsitzende, mindestens 2 Vorstandsmitglieder oder mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
b) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mindestens 2 Wochen vor dem Temin erfolgen und zwar schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
c) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung kann nur solche Punkte zum Gegenstand der Beratung haben, die auf die Tagesordnung gesetzt sind oder vom Vorstand spätestens im Laufe der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
d) Für die ordentliche Mitgliederversammlung gilt die Bestimmung, dass Anträge der Mitglieder nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 1 Woche vor dem Termin eingebracht werden oder von der Mitgliederversammlung ausdrücklich zugelassen werden.
e) Für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung entscheidet die Zahl der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung.
f) Für Abstimmungen gilt der Grundsatz der Stimmenmehrheit. Dreiviertel-Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn über Satzungsänderungen Beschlüsse gefasst werden. Abstimmungen über Satzungsänderungen sind jedoch unzulässig, wenn die Vorschläge hierzu nicht schon bei der Einladung auf die Tagesordnung gesetzt wurden.
g) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählen mit relativer Stimmenmehrheit: die Vorstandschaft, die Ersatzmitglieder und zwei Rechnungs-/Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
h) Nach Beschlussfassung über Satzungsneufassung oder Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung, ist der Vorstand berechtigt, Satzungsanpassungen, die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert werden, vorzunehmen.
i) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über den Geschäftsbericht, die Kassenführung, die gestellten Anträge, die Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen und Mitgliederbeiträge.
j) Abstimmungen erfolgen in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Form.
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§7 Geschäftsjahr
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Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
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§8 Niederschriften
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Über jede Mitgliederversammlung, jede Vorstands- oder Ausschusssitzung, ist ein Protokoll zu führen. Jede Niederschrift muss den wesentlichen Inhalt, und vor allem das Ergebnis der Beratungen, enthalten und bei der Geschäftsstelle der Vereinigung aufbewahrt werden. Die Niederschrift ist den teilnahmeberechtigten Mitgliedern zur Verfügung zu stellen, bzw. zu übermitteln.
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§9 Dauer und Auflösung der Vereinigung
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- Die Wirtschaftsvereinigung Ichenhausen und Umgebung e.V. gilt für unbestimmte Dauer gegründet.
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- Die Auflösung der Vereinigung kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Auflösungsantrag muss vom Antragsteller begründet werden.
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- Bei der Auflösung der Wirtschaftsvereinigung Ichenhausen und Umgebung e.V. fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Ichenhausen
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§10
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Soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
Ichenhausen, den 21.03.2024 1. Vorsitzender Martin Schmid